Jahresbericht gemäβ Artikel 78 f, Paragraph 5 des EGKS-Vertrages
European Court Of Auditors
RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Jahresbericht gemäß Artikel 78f, Paragraph 5 des EGKS-Vertrages Haushaltsjahr 1977 AN RA7yQ RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Jahresbericht gemäß Artikel 78f, Paragraph 5 des EGKS-Vertrages Haushaltsjahr 1977 ó'. Diese Veröffentlichung ist auch in folgenden Sprachen erhältlich: DA, EN, FR, IT, NL Inhaltswiedergabe nur mit Quellennachweis gestattet Printed in Belgium 1980 Dieser erste Bericht wurde von Rechnungshof erstellt in Anwendung von Artikel 78 f, S 5 des Vertrages zur Gründung der EGKS (Artikel 8 des Vertrages vom 22. Juli 1975 zur Abänderung bestimmter, im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaften enthaltener Finanzvorschriften). Der Rechnungshof tritt damit an die Stelle des Rechnungsprüfers der EGKS,, dessen Zuständigkeit durch Artikel 21 des Fusionsvertrages der Exekutiven vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission auf die finanziellen Operationen der EGKS mit Ausnahme ihrer Verwaltungstätigkeit beschränkt worden war. Am 9. November 1978 erhielt der Rechnungshof eine abgeänderte Fassung der am 12. Mai 1978 erstmals vorgelegten Bilanz und Haushaltsrechnung. Die aufgrund der Bemerkungen des Hofes vorgenommenen Berichtigungen gehen hauptsächlich auf folgende Faktoren zurück: - Einhaltung des Jährlichkeitsprinzips der Rechnungen durch die Rückstellung aller Operationen, deren Gültigkeitsdatum vor dem 31.